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   VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16   

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VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16 (https://dejure.org/2015,21253)
VG Augsburg, Entscheidung vom 28.04.2015 - Au 3 K 15.16 (https://dejure.org/2015,21253)
VG Augsburg, Entscheidung vom 28. April 2015 - Au 3 K 15.16 (https://dejure.org/2015,21253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zahlungsansprüche; betriebsindividueller Betrag; Investitionen

  • rewis.io

    Zahlungsansprüche, betriebsindividueller Betrag, Investitionen, Betriebsprämie, Schafhaltung, landwirtschaftlicher Betrieb

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.10

    Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten

    Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16
    Zudem wurden dem Kläger 10 Prämienansprüche aus der nationalen Reserve, erstmals nutzbar 2004, zugeteilt (s. Bescheid vom 27.5.2003, Bl. 51 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10).

    Zudem hatten der Kläger und dessen Vater die Betriebsübernahme zum 14. April 2002 mit dem (am 7.6.2002 eingegangenen) Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels angezeigt und erklärt, dass die mit dem Mehrfachantrag beantragten und noch auszuzahlenden Forderungen oder Tierprämien im Jahr des Unternehmerwechsels ganz an den Übernehmer auszuzahlen seien (s. Bl. 87 der Behördenakte zum Verfahren Au 3 K 15.10).

    Die dem Vater des Klägers gewährten Mutterschafprämien seien mit bestandkräftigem Bescheid (vom 2.11.2007) zurückgefordert worden; der Kläger selbst habe keinen Anspruch auf die Festsetzung eines BIB aus Mutterschafprämien für die Jahre 2000 bis 2002 (s. Au 3 K 15.10).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.10 und Au 3 K 15.17 verwiesen.

    Der Kläger hat nach den Darlegungen des Beklagten für die Jahre 2000 und 2001 keine Trockenfutterbeihilfe erhalten und insoweit weder betriebliche Veränderungen im maßgeblichen Antrag - auf dessen Basis die Festsetzung erfolgt - angegeben noch die Berechnung für den erhaltenen Betrieb beantragt (Art. 12 Nr. 4, 13 Nr. 1 VO (EG) Nr. 795/2004; s. Bl. 119 f. der Behördenakte); ihm steht für diese Jahre auch kein Anspruch auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger sowie einer Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet zu (s. Au 3 K 15.10).

    Insbesondere ist für diesen Zeitraum - entgegen des Vortrags des Klägers im Rahmen der Verwaltungsstreitsache - nicht von einer gemeinsamen Betriebsführung des Klägers mit seinem Vater auszugehen; vielmehr war in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Kläger, sondern dessen Vater Betriebsinhaber (s. Au 3 K 15.10, Rn. 37).

    Gegenüber dem Vater des Klägers forderte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2007 u.a. die Prämie für Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 zurück (s. Bl. 63 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10), so dass insoweit keine berücksichtigungsfähigen Zahlungen erfolgten.

    Diese bestandskräftige Rückforderung erfolgte, weil der Kläger, nicht aber dessen Vater den Antrag gestellt hatte und beruhte daher weder auf einer Kürzung noch auf einem Ausschluss nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl EG Nr. L 327 S. 11), die an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 trat (s. Bl. 63 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10).

    bb) Der streitgegenständliche Änderungsbescheid berücksichtigt jedoch ausweislich der "Ermittlung der zu Grunde liegenden BIB" auch für das Jahr 2002 keine Mutterschafprämie, sondern lediglich die dem Kläger bewilligte Trockenfutterbeihilfe (s. Bl. 163 der Behördenakte), obwohl der Beklagte dem Kläger eine Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet in Höhe von 1.132,95 EUR zu Recht gewährte (s. Au 3 K 15.10).

    Zumal die Prämie für 2002 bereits der Kläger - der aufgrund der mitgeteilten Vereinbarung vom 5. Juni 2002 an die Stelle seines Vaters getreten ist (s. Au 3 K 15.10) - als berücksichtigungsfähige Zahlung erhalten hat.

    Die Investition führte unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität von 45 auf 55 Prämienansprüche, da der Kläger im Jahr 2003 10 Prämienansprüche aus der nationalen Reserve erwarb (vgl. § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV a.F.; Bl. 51 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10).

    c) Lediglich ergänzend hielt der Beklagte daher im Widerspruchsbescheid fest, dass selbst dann, wenn zugunsten des Klägers nicht auf die zu Beginn der Investition vorhandenen 45 Prämienansprüche, sondern lediglich auf 34 Prämienansprüche (für die Prämienjahre 2000 und 2001, s. Au 3 K 15.10, vor Zuteilung der Prämienansprüche mit Bescheid vom 24. Januar 2002, Bl. 218 der Behördenakte) abgestellt würde, die notwendige Mindesterhöhung des Referenzbetrages nicht erreicht würde.

    Zudem wurde zutreffend dargelegt, dass auch bei Zugrundelegung der vorhandenen Plätze, diese müssten sich entgegen der Angaben im Antrag zu Beginn der Investition zumindest auf die Zahl der gehaltenen Tiere belaufen (Prämie für 41 Mutterschafe, s. Au 3 K 15.10), die o.g. Mindestgrenze nicht überschritten würde.

  • BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 17.08

    Landwirtschaft; Betriebsprämie; betriebsindividueller Betrag; besondere Lage;

    Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16
    Zum einen sei der Antrag unvollständig, denn er enthalte weder einen Investitionsplan im Rahmen einer investiven Förderung noch einen sonstigen Investitionsplan, aus dem Art und Umfang der Investitionen hervorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17.08).

    Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 (Az. 3 C 17.08) werde Bezug genommen.

    d) Der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die sich für das Antragsjahr 2005 Geltung beilegten (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17/08 - RdL 2010, 193; NdSOVG, U.v. 17.1.2012 - 10 LC 281/08 - RdL 2012, 135).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass der vorgesehene zusätzliche Viehbestand aus eigener Nachzucht am 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17/08 - RdL 2010, 193).

    Sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch deren Regelungszweck spricht für eine Stichtagsregelung; es genügt daher nicht, wenn die geforderte Anzahl zusätzlicher Tiere vor dem 1. Januar 2005 wenigstens einmal im Betrieb vorhanden gewesen ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2014 - 10 LC 148/12

    Beschränkung von nach Art. 137 Abs. 1 VO 73/2009/EG den Betriebsinhabern

    Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16
    Sie unterfallen als Direktzahlungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248 m.w.N.; BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411).

    Nach der Rechtsprechung hindert das Unionsrecht die Anwendung des § 10 MOG nicht (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248).

    Dies gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 795/2004 und (EG) Nr. 796/2004 sowie die vorgenannte Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 73/2009 und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1121/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 a.a.O.) Zwar wird nach Art. 73a Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 der Wert der Zahlungsansprüche entsprechend angepasst, wenn - nachdem diese zugewiesen worden sind - festgestellt wird, dass deren Wert zu hoch ist.

    Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich allein daraus nicht die Befugnis der nationalen Behörden ergibt, einen Bescheid über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aufzuheben (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248; U.v. 20.12.2011 - 10 LC 174/09 - DVBl 2012, 647, jeweils zu Art. 73a Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, der zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche betrifft); wenngleich es Ziel der Einfügung des Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004 war, Vorschriften für den Fall festzulegen, dass ein Betriebsinhaber eine unzulässige Anzahl von Zahlungsansprüchen erhalten hat oder dass deren Wert in unzulässiger Höhe festgesetzt wurde (s.o. unter II.1.b).

    Unabhängig von der Reichweite dieser Vorschrift, die das Prinzip der Rechtssicherheit konkretisiert, erfolgte vorliegend die Aufhebung und Neufestsetzung der Zahlungsansprüche des Klägers mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid jedenfalls vor dem 1. Januar 2010 (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248).

  • VGH Bayern, 16.02.2009 - 19 B 08.2522

    Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche im Rahmen einer landwirtschaftlichen

    Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16
    Sie unterfallen als Direktzahlungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248 m.w.N.; BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411).

    Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411).

    Ebenso wenig stehen der Anpassung der Zahlungsansprüche Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411 m.w.N. nachgehend BVerwG, B.v. 11.5.2009 - 3 B 17/09 - juris), denn die Regelung des Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004 sieht eine Gewährung von Vertrauensschutz hinsichtlich zugewiesener Ansprüche nicht vor.

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16
    Da die unionsrechtlichen Bestimmungen für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennen, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U.v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 u.a. - NJW 1984, 2024; BVerwG, U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357; Kopp/Raumsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 7a).

    Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift und entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gewährung von Vertrauensschutz bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen (vgl. EuGH, U.v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 - EuGHE 1983, 2633; siehe zum Ganzen auch Rennert, DVBl 2007, 400).

  • VGH Bayern, 24.02.2011 - 19 BV 10.273

    Berechnung des betriebsindividuellen Betrags auf der Grundlage einer erhöhten

    Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16
    Denn die geltend gemachte Investition überschreitet bereits nicht die Mindestgrenze nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV a.F. (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2011 - 19 B 10.2879 - juris, Rn. 22; B.v. 24.2.2011 - 19 BV 10.273 - juris).

    Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages als Betriebsinhaber in besonderer Lage nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 BetriebsPrämDurchfV a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2011 - 19 BV 10.273 - juris; B. v. 28.10.2008 - 19 ZB 08.1673 - juris).

  • VGH Bayern, 02.07.2008 - 19 ZB 08.959

    Sonderprämie für männliche Rinder; Extensivierungsprämie

    Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16
    3 C 35/96 - BVerwGE 105, 288) und ist auf das Sozialrecht beschränkt (vgl. Epsen, DVBl 1987, 389; VG Augsburg, U.v. 4.3.2008 - Au 3 K 07.632, nachfolgend BayVGH, B.v. 2.7.2008 - 19 ZB 08.959 - beide juris).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2011 - 10 LC 174/09

    Vereinbarkeit eines hohen Grasaufwuchses zur Vermeidung von Vogelschlag bei

    Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16
    Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich allein daraus nicht die Befugnis der nationalen Behörden ergibt, einen Bescheid über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aufzuheben (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248; U.v. 20.12.2011 - 10 LC 174/09 - DVBl 2012, 647, jeweils zu Art. 73a Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, der zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche betrifft); wenngleich es Ziel der Einfügung des Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004 war, Vorschriften für den Fall festzulegen, dass ein Betriebsinhaber eine unzulässige Anzahl von Zahlungsansprüchen erhalten hat oder dass deren Wert in unzulässiger Höhe festgesetzt wurde (s.o. unter II.1.b).
  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

    Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16
    3 C 35/96 - BVerwGE 105, 288) und ist auf das Sozialrecht beschränkt (vgl. Epsen, DVBl 1987, 389; VG Augsburg, U.v. 4.3.2008 - Au 3 K 07.632, nachfolgend BayVGH, B.v. 2.7.2008 - 19 ZB 08.959 - beide juris).
  • VGH Bayern, 21.06.2011 - 19 B 10.2879

    Einheitliche Betriebsprämie; Produktionserhöhende Investition; Unbillige Härte im

    Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16
    Denn die geltend gemachte Investition überschreitet bereits nicht die Mindestgrenze nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV a.F. (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2011 - 19 B 10.2879 - juris, Rn. 22; B.v. 24.2.2011 - 19 BV 10.273 - juris).
  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

  • VGH Bayern, 28.10.2008 - 19 ZB 08.1673

    Betriebsprämie; Betriebsinhaber in besonderer Lage; Investitionen; Mutterschafe

  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 54.01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige

  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R

    Ausschlussfrist - gesetzliche Frist - gleitende Frist - Falschberatung -

  • VG Oldenburg, 19.02.2008 - 12 A 2782/06

    Agrarsubvention; Bestandskraft; bestandskräftiger Bescheid;

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 10 LC 281/08

    Anmeldung der Nutzung in diesem Jahr als Grundlage für die Bestimmung des Wertes

  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher

  • VGH Bayern, 16.04.2013 - 21 B 12.1307

    Zahlungsansprüche; Betriebsprämie; Dauergrünland; beihilfefähige Flächen

  • VG Augsburg, 04.03.2008 - Au 3 K 07.632

    Betriebsindividueller Betrag; Investition; Produktionskapazität; Plan;

  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 16.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Direktzahlung; Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; Obst,

  • EuGH, 15.01.2009 - C-281/07

    Huber

  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
  • BVerwG, 10.10.1961 - VI C 123.59
  • BVerwG, 24.07.1964 - IV C 49.64

    Zusammenrechnung von Schäden an verschiedenen Wohnsitzen für die Geltendmachung

  • VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.10

    Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.16 und Au 3 K 15.17 verwiesen.
  • VG Aachen, 25.08.2015 - 7 K 1167/15

    Landwirt; Betriebsprämie; Umverteilungsprämie; HD-Erstattung; Rücknahme;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31/13 -, juris Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 16.04.2013 - 21 B 12.1309 -, juris; Nds.OVG, Urteil vom 20.12.2011 - 10 LC 174/09 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.04.2015 - Au 3 K 15.16 - juris Rn. 37; VG Hannover, Urt. v. 24.08.2011 - 11 A 3274/09 - VG Meiningen, Urteil vom 15.05.2012 - 2 K 274/10 Me.
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